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§ 38 BeurkG Eide, eidesstattliche Versicherungen
(gesetz.beurkg.abschnitt-3.1)
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(1) Bei der Abnahme von Eiden und bei der Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen gelten die Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen entsprechend.

(2) Der Notar soll über die Bedeutung des Eides oder der eidesstattlichen Versicherung belehren und dies in der Niederschrift vermerken.


Anmerkung: § 38 regelt nur die formellen Voraussetzungen für die Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit ergeben sich aus § 22 BNotO.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 8 DoNot Urkundenrolle (alte Fassung) Werbung: