Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muß eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.
Auf diesen Artikel verweisen: Skript Grundlagen Notariat * § 8 DoNot Urkundenrolle (alte Fassung)