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§ 36 BeurkG Grundsatz
(gesetz.beurkg.abschnitt-3.1)
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Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muß eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: Skript Grundlagen Notariat * § 8 DoNot Urkundenrolle (alte Fassung) Werbung: