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§ 2 BeurkG Überschreiten des Amtsbezirks
(gesetz.beurkg.abschnitt-1)
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Eine Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar sie außerhalb seines Amtsbezirks oder außerhalb des Landes vorgenommen hat, in dem er zum Notar bestellt ist.

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