Mit Betrieb wird im Arbeitsrecht eine organisatorische Einheit bezeichnet, in der ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln fortgesetzt einen arbeitstechnischen Zweck verfolgt, der sich nicht in der Befriedung von Eigenbedarf erschöpft und von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird (KR § 1 KSchG Rn. 80; BAG EzA Nr. 1, 2 und 3 zu § 1 BetrVG 1972; BAG AP Nr. 13 zu § 4 BetrVG 1972).
Dieser Betriebsbegriff gilt auch für das
KschG (siehe KR §1 KSchG Rn. 79) und ist auch Richtschnur auch für Betriebsübergang nach § 613a BGB (ErfK-Preis § 613a Rn. 5).
Bei der Frage, ob ein Betriebsteil selbständig ist, ist aber auch die Fiktion des § 4 BetrVG zu beachten, demgemäß Betriebsteile als selbständige Betriebe behandelt werden, wenn sie in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, haben und räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
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