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Beteiligte
(recht.notar)
    

Beteiligte sind gemäß § 6 Abs. 2 BeurkG sind die die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 5 DONot Bezeichnung der Beteiligten bei der Beurkundung * § 10 BeurkG Feststellung der Beteiligten Werbung: