unbestimmterrechtsbegriff.
Der Bestimmtheitsgrundsatz findet bei allen Formen staatlichen Handelns
Anwedung.
Bei Rechtsvorschriften verlangt das Bestimmtheitsgebot, die Vorschriften
so "zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden
Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist" (BVerfGE
49, 168, 181).
Unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln sind trotzdem
zulässig. Hier müssen nur die äußeren Grenzen abgesteckt sein, damit
eine richterliche Kontrolle möglich ist.
Bei Verwaltungshandeln, insbesondere bei Verwaltungsakten, muß der Bürger erkennen
können, was von ihm verlangt wird. So genügt es z.B. nicht von ihm nur
allgemein "Maßnahmen" zur Erreichung eines bestimmten Zieles zu verlangen.
Es müssen bestimmte Maßnahmen genannt werden.
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