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besonderer Erbteil
(recht.zivil.materiell.erb)
    

Erbteilserhöhungen werden nur in den in § 1935 BGB genannten Fällen als besonderer (= gesonderter) Erbteil behandelt, in allen übrigen Fällen (z.B. bei der Ausschlagung des Erbes) geht das Gesetz von einer Einheit der Erbteile aus.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1935 BGB Folgen der Erbteilserhöhung * § 1934 BGB Erbrecht des verwandten Ehegatten Werbung: