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Um bei Gremien zu verhindern, dass im Fall der Abwesenheit eines größeren Teils
der Mitglieder eine Minderheit Beschlüsse fassen kann, legt man idR fest, daß für
die Beschlußfassung eine bestimmte Mindestzahl erforderlich ist. Wird diese Zahl
erreicht spricht man von Beschlußfähigkeit des Gremiums.
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