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Beschlagnahmeverbot
(recht.straf.prozess)
    

Inhalt
             1. Gemäß § 97 StPO
             2. Gemäß Art. 47 GG

1. Gemäß § 97 StPO

Gemäß § 97 StPO dürfen nicht beschlagnahmt werden:

  1. Schriftverkehr zwischen dem Beschuldigten und Personen die ein Zeugnisverweigerungsrecht besitzen
  2. Aufzeichnung die Personen den ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, über ihnen vom Beschuldigten anvertraute Mitteilungen gemacht haben.

Wird gegen das Beschlagnahmeverbot verstoßen, hat dies ein Verwertungsverbot zur Folge.

2. Gemäß Art. 47 GG

Neben dem Zeugnisverweigerungsrecht steht Abgeordneten gemäß Art. 47 GG ein Schutz vor Beschlagnahmen von Schriftstücken zu, die sich mit Tatsachen befassen die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordneter anvertraut wurden.

In der Entscheidung vom 30.7.2003 (Az: 2 BvR 508/01) hat das BverfVG den Schutz auf Akten die sich in den Räumen des Bundestages aber bei einem Mitarbeiter befinden ausgeweitet.

Sinn des Beschlagnahmeverbotes ist es, die Entscheidungsfreiheit des Abgeordneten und das Vertrauensverhältnis des Bürgers in den Abgeordneten zu schützen. Der Abgeordnete kann die Akten allerdings freiwillig herausgeben, er ist nicht zu einem Schutz verpflichtet.

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