In der StPO ist gemäß eine Beschlagnahme zur Beweissicherung möglich.
Als Gegenstände kommen u.a. in Betracht: alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Datenträger, Computerausdrucke, Daten inkl. der dazugehörigen Lesegeräte, Leichen und deren Teile oder Inhalte und vom lebenden Körper getrennte Teile oder Körperinhalte (siehe Meyer-Gossner, § 94 Rn. 4).
Die Beschlagnahme muss sich grundsätzlich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientieren, ihr darf kein Beschlagnahmeverbot entgegenstehen. Z.B. ist die Beschlagnahme von Daten gemäß § 97 Abs. 5 StPO unzulässig, soweit sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, der ein Zeugnisverweigerungrecht zusteht.
Der Beschlagnahme von Papieren/Daten geht die Durchsicht gemäß § 110 StpO vor, sie dient der Feststellung welche Daten gesichert werden soll.
Die Beschlagnahme von Daten oder Datenträgern greift in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Daher ist eine gesetzliche Eingriffsgrundlage notwendig.
Bei Eingriffen die informationelle Selbstbestimmung von Berufgeheimnisträgern sind auch Belange der Allgemeinheit betroffen. Daher ist hier bei Verfahrensverstößen, z.B. einer unverhältnsimäßigen Beschlagnahme, ein Beweisverwertungsverbot in Betracht zu ziehen (BVerfG Beschluss vom 12.4.2005 – 2 BvR 1027/02).
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