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Beschaffenheitsvereinbarung/Beschaffenheitsmerkmale/Variationsbefugnis
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.kauf und recht.notar.bautraegervertrag)
    

Von einer Besschaffenheitsvereinbarung spricht man, wenn der Verkäufer bereit ist für Abweichungen von dieser Vereinbarung einzustehen. Von Beschaffenheitsmerkmalen spricht man, wenn die Beschreibung lediglich der Identizfizierung des geschuldeten Objektes dient. Soweit eine Beschreibung Merkmale betrifft an denen der Käufer ein objektives Interesse hat (wegen Aussehen oder Funktion) ist von einer Vereinbarung auszugehen.

Im Vertrag kann eine eine Variationsbefugnis unter festgelegten Voraussetzungen für Abweichungen vereinbart werden die den Wert und die Tauglichkeit des Werkes nicht beeinträchtigten.

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Auf diesen Artikel verweisen: Bauträgervertrag, Problemfelder * § 434 BGB Sachmangel Werbung: