LG Neustadt
- Zivil-Berufungskammer -
Gerichtsweg 14
90549 Neustadt
in der Berufungssache
(...) gegen (...)
begründe ich Namens und mit Vollmacht des Klägers, die mit Schriftsatz vom 7.3.2006 eingelegte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Neustadt mit folgendem Antrag:
unter Abänderung des am 4.1.2007 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Limburg, Az. 4 C 435/06 (17) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.246,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.1.2006 zu zahlen.
I. Umfang der Anfechtung
Das Amtsgericht hat zu Unrecht den Klageantrag zurückgewiesen. Der Berufungskläger verfolgt mit der Berufungsklage weiterhin den voll umfänglichen Ausgleich seines vorläufige bezifferten Schadens anlässlich des Verkehrsunfalls vom 23.8.2004 in der Hauptstraße in 90604 Neustadt. Das Urteil wird daher in vollem Umfang der Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt. Im Einzelnen ist folgendes zu rügen:
II. Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit, § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO
(Verletzung materiellen Rechts)
III. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung, § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO
(Fehler bei der Beweiserhebung und Beweiswürdigung)
IV. Bezeichnung und Rechtfertigung neuer bzw. zurückgewiesener Angriffsmittel, § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO iVm § 531 ZPO.
V. Bezugnahme auf das Vorbringen in den erstinstanzlichen Schriftsätzen
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