Gegen einen dem Gesuch stattgebenden Beratungshilfe-Beschluss ist kein Rechtsbehelf gegeben.
Gegen einen ablehnenden Beschluss ist gemäß § 6 Abs. 2 BerHG die Erinnerung möglich.
Die Erinnerung ist nicht fristgebunden. Gegen den Beschluss über die Erinnerung ist kein Rechtsmittel gegeben (LG Potsdam, Beschluss v. 12. 1. 2009 - 13 T 74/08), wenn das Gericht ihn nicht zulässt.
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