Mit Beleidigung wird der vorsätzliche und rechtswidrige Angriff auf die Ehre eines anderen bezeichnet. Die Beleidigung ist gemäß § 185 StGB ein Vergehen.
Von einer Beleidigung spricht man, bei einem Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe der Nicht- oder Missachtung seiner Person.
Beispiel: Als Beleidigung wurde z.B. die Bezeichnung des Vizepräsidenten des Zentralrats der Juden als "Zigeunerjude" bewertet. Das Bundesverfassungsgericht hat die entsprechende Verurteilung für verfassungsgemäß gehalten, da der kombinierte Begriff "Zigeunerjude" eine an den nationalsozialistischen Sprachgebrauch erinnernde, auf Ausgrenzung und menschenverachtende Herabwürdigung der
Roma und Sinti sowie der Juden zielende Äußerung ist. .
Eine Beleidigung ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Entsprechend muss ein entstandener Schaden gemäß § 823 BGB beseitigt werden. Analog § 1004 BGB besteht auch ein entsprechender Unterlassungsanspruch. Formal ist vor gerichtlicher Geltendmachung ein Schlichtungsverfahren nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes durchzuführen.
Schmerzensgeld ist aber nur zu zahlen, wenn die Beleidigung eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt und die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise (z.B. durch Entschuldigung oder Gegendarstellung) ausgeglichen werden kann.
Soweit die Beleidigung zu einer Kreditgefährdung und entsprechendem Schaden führt ist § 824 BGB anwendbar.
Für den Streitwert einer Klage auf Unterlassung einer Beleidigung, "kommt es darauf an, welches Gewicht den ehrenkränkenden Behauptungen für den Kläger und den Beklagten zukommt." (KG, Beschluß vom 23. 1. 1969 Az. 1 W 403/69).
Beispiele:: 3.000,- Bezeichnung als "Spaßbieter" (AG KOBLENZ , Urteil vom 21.06.2006 Az. 151 C 624/06); 500,- je Beleidigung bei Bezeichung als "Wixer", "Hurensohn" und "Kinderficker", zusammen 1.500,- (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.01.2013 Az. 5 W 436/12), Behauptung nachweislich unwahrer Tatsachen gemischt mit Beleidigungen 18.187,38 € (OLG Düsseldorf, Urt. vom 13.02.2008 Az. 15 U 180/05).
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