Mit Belastungsvollmacht wird in Immobilienkaufverträgen eine Vollmacht des Verkäufers an den Käufer bezeichnet, vor Eigentumsumschreibung zur Finanzierung des Kaufobjektes eine Grundschuld eintragen zu lassen. Dabei muss sichergestellt werden, dass das Grundstück bis zur Eigentumumschreibung nur in Höhe des bereits gezahlten Kaufpreises haftet und eine persönliche Haftung des Verkäufers ausgeschlossen wird.
Der Verkäufer verpflichtet sich bei der Bestellung von Grundpfandrechten zu Lasten des veräußerten Grundstücks mitzuwirken und bevollmächtigt hiermit die Käufer zu allen für die Grundschuldbestellung notwendigen Handlungen. Diese Verpflichtung und Vollmacht steht besteht unter der Bedingung, dass
der Grundschuldgläubiger das Grundpfandrecht nur insoweit verwenden darf, wie er Zahlungen auf die Kaufpreisschuld geleistet hat.
Bei einem Rückgewähranspruch die Grundschuld nur gelöscht werden darf
weitergehende Sicherungsabreden erst ab Kaufpreiszahlung oder spätestens ab Eigentumsübergang auf den Käufer gelten
Der Käufer tritt alle Zahlungsansprüch aus den Darlehen die mit der Grundschuld gesichert werden sowie alle Rückgewähransprüche aus der Grundschuld an den Verkäufer ab.
Der Verkäufer übernimmt keine persönliche Zahlungspflicht und der Käufer stellte ihn von allen Kosten für die Grundschuldbestellung frei.
Die Finanzierungsgundschuld wird im Idealfall bei Kaufvertragsabsachluss mitbeurkundet und dann vor der Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Eigentumsüberganges eingetragen. Ist das nicht möglich, muss der Käufer einen Rangrücktritt der Auflassungsvormerkung erklären.
Es wird auch vertreten, dass ein Rang vor der Auflassungsvormerkung nicht notwendig ist, da der Käufer hier sich widersprüchlich verhalten würde (venire contra factum proprium), wenn er auf der eine Seite die Eintragung der Grundschuld bewilligen und auf der anderen Seite sich dann auf die Auflassungsvormerkung berufen würde. Dies soll dann mit einem bei der Grundschuld eingetragenen Wirksamkeitsvermerk erreicht werden.