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In der Beklagtenstation ist die Erheblichkeit des Beklagtenvorbringens zu untersuchen. D.h. die Frage, ob, die Wahrheit aller vom Kläger vorgetragenen Tatsachen unterstellt, dem Kläger der behauptete Anspruch zusteht.
Ist das Beklagtenvorbringen in sich nicht schlüssig, ist es keine nachvollziehbare Darstellung, dann ist es unerheblich.
Beispiel: Die A-Bank erhebt Klage auf Ausgleich eines ins Soll geratenen Kontos aus einem Giroverhältnis gegen die B-GmbH. Sie trägt vor, die Abhebungen seien durch C vorgenommen worden, der Vollmacht über das Konto gehabt habe. Zum Beweis legt sie den Kontoeröffnungsvertrag mit der B-GmbH vertreten durch G und die Vollmacht des C vor. Die B-GmbH trägt vor, dass nicht sie den Minus-Saldo schulde, sondern der C, da er die Summen privat abgehoben habe. Der Girovertrag mit der B-GmbH sei erst nach den Abhebungen abgeschlossen worden.
Im Beispiel ist der Beklagtenvortrag nicht nachvollziehbar, wie sollte C vor Abschluss des Girovertrages schon Geld abheben? Daher ist dieser Vortrag nicht erheblich. Es muss kein Beweis erhoben werden.
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