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Mit Beistand wird eine Person bezeichnet, die im Parteiprozess neben der Prozesspartei zur deren Unterstützung beim mündlichen Vortrag auftritt. Der Beistand kann, im Gegensatz zum Prozessbevollmächtigten, nur bei gemeinsamen Erscheinen mit der Partei wirksame Erklärungen abgeben, soweit die Partei dies nicht sofort widerruft. Beistand kann jede prozessfähige Person sein. Das Gericht kann einem Beistand den weiteren Vortrag untersagen, wenn ihm die Fähigkeit zum geeigneten Vortrag fehlt (§ 157 Abs. 2 ZPO).
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