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Von Behauptungen ins Blaue hinein spricht man, wenn jemand ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich Tatsachen aufstellt (Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 105). Das ist dann nicht der Fall, wenn der Beweisführer plausible Anhaltspunkte für seine Darstellung vorbringt.
Behauptungen ins Blaue hinein sind regelmäßig unbeachtlich (BGH NJW 1995, 2111; Oberheim, ZPO f. Referendare, § 7 Rn. 11).
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