slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Behaupten
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Von behaupten (z.B. iSv § 824 BGB) spricht man, wenn jemand eigene Wahrnehmungen mitteilt.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 824 BGB Kreditgefährdung Werbung: