Begriffsjurisprudenz ist ein von Heck geprägter Begriff für die Rechtsauffassungen von
Puchta, Windscheid und dem "früheren" Jhering.
Die Begriffsjurisprudenz geht von einem geschlossen Begriffssystem
aus, mit dem man mit Hilfe der logischen Deduktion für alle
Rechtsfragen Antworten finden kann. Eine Weiterentwicklung
der Begriffsjurisprudenz ist die "reine Rechtslehre" von
Hans Kelsen.
Dem entgegen stand die Freirechtslehre, bei dem der
Richter frei von der Bindung an das Gesetz den Einzelfall entscheiden
konnte.
Der Mittelweg zwischen beiden Auffassungen ist die
Interessenjurisprudenz, die den Einzelfall durch eine
Abwägung der Interessen, die den Rechtssätzen des Gesetzgebers
zugrundliegen, entscheidet.
Bei der Wertungsjurisprudenz (...)
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