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Von einer Begehrensneurose (= Rentenneurose oder Unfallneurose) spricht man, wenn ein Geschädigter aufgrund eines Unfalles entweder unbewußt oder bewußt versucht, in einem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit die Schwierigkeiten des Erwerbslebens zu umgehen. Aus diesem Streben folgt dann die Vorstellung, der Schädiger habe dem Geschädigten eine Rente auf Lebenszeit zu zahlen.
Der BGH verneint in seiner Rechtsprechung eine Ersatzpflicht, weil nur so der Geschädigte dazu gebracht werden könne, die Unfallfolgen und die Neurose zu überwinden (BGHZ 20, 137, 141 ff. BGH NJW 1998, 812, 813; BGH NJW 2000, 862, 863).
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