Als befriedetes Besitztum iSd § 123 StGB wird ein Grundstück bezeichnet, dass mit einer zusammenhängenden aber nicht zwingend lückenlosen Schutzwehr gegen betreten gesichert ist (OLG Köln NJW 1982, 2674).
Auf diesen Artikel verweisen: § 123 StGB Hausfriedensbruch * Hausfriedensbruch