Als Sache von bedeutendem Wert iSv §§ 315, 315c StGB wird eine Sache mit einem Verkehrswert von nicht unter ca 1000,- Euro bezeichnet.
Auf diesen Artikel verweisen: § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs * § 315 StGB Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr