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Beamtenverhältnis
(recht.oeffetlich.verwaltung.bt.beamte und recht.ref.verw1)
    

Inhalt
             1. Gesunderhaltungspflicht
             2. Ansehen in der Öffentlichkeit

Mit Beamtenverhältnis wird das öffentlich-rechtliche, gesetzlich besonders geregelte Dienst- und Treueverhältnis zwischen einem Beamten und seinem Dienstherrn bezeichnet.

Das Beamtenverhältnis wird begründet durch Ernennung und endet durch Entlassung, nach Entfernung aus dem Dienst und durch Eintritt in den Ruhestand.

Im Rahmen des Beamtenverhältnisses ist zwischen Grund- und Dienstverhältnis zu unterscheiden. Entscheidungen des Dienstherrn die im Grundverhältnis ergehen (z.B. Einstellung, Beförderung oder Entlassung) sind Verwaltungsakte. Entscheidungen die im Dienstverhältnis ergehen sind mangels Außenwirkung keine Verwaltungsakte. Nach neuerer Terminologie spricht man auch von einer Differenzierung nach Eingriff in die persönliche Rechtsstellung (Grundverhältnis) oder Amtsstellung (Betriebsverhältnis).

Gegen Entscheidungen im Dienstverhältnis kann die Beamtin trotzdem vorgehen. Im Eilverfahren ist dann § 123 VwGO einschlägig. Gemäß Rechtsprechung muss der Beamte auch hier zuvor Widerspruch einlegen.

1. Gesunderhaltungspflicht

Der Beamte/Die Beamtin hat eine Gesunderhaltungspflicht. D.h. er hat gegenüber seinem Dienstherrn die Pflicht sich gesund und damit dienstfähig zu halten. Aus dieser Pflicht resultiert ein Recht des Dienstherrn entsprechende Anweisungen geben zu dürfen, die ggf. auch das Privatleben das Beamten tangieren können.

2. Ansehen in der Öffentlichkeit

Der Beamte/Die Beamtin hat zudem die Pflicht, auf sein Ansehen in der Öffentlichkeit zu achten. Auch aus dieser Pflicht können entsprechende Anweisungen des Dienstherrn resultieren.

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Auf diesen Artikel verweisen: Verwaltungsrechtsverhältnis * besonderes Gewaltverhältnis/Sonderstatusverhältnis Werbung: