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1. BDSG

gültig ab 25.5.2018

(gesetz.bdsg)
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BDSG

gültig ab 25.5.2018

 § 1 BDSG Anwendungsbereich des Gesetzes
 § 2 BDSG Begriffsbestimmungen
 § 3 BDSG Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen
 § 3 BDSG a.F. Weitere Begriffsbestimmungen
 § 4 BDSG Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
 

Kapitel 3 Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen


 § 5 BDSG Benennung
 § 6 BDSG Stellung
 § 7 BDSG Aufgaben
 

Kapitel 4 - Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit


 § 8 BDSG Errichtung
 § 9 BDSG Zuständigkeit
 § 10 BDSG Unabhängigkeit
 

Teil 2 Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/​679


 § 22 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
 § 23 BDSG Verarbeitung zu anderen Zwecken durch öffentliche Stellen
 § 24 BDSG Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen
 § 25 BDSG Datenübermittlungen durch öffentliche Stellen
 § 26 BDSG Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
 § 27 Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
 § 28 Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken
 § 38 BDSG Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen

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Auf diesen Artikel verweisen: Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Werbung: