(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im
Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der
Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen
Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets
im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen
Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen
des § 1 Abs. 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den
verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf
seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
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