Mit Bankgarantie wird die in § 1 Abs. 1 Nr. 8 KWG erwähnte abstrakte Garantie einer Bank gegenüber einem Gläubiger des Kunden bezeichnet, mit der die Bank sich verpflichtet für einen bestimmten Erfolg einzustehen oder für einen bestimmten zukünftigen Schaden aufzukommen. Sie ist eine der Formen des Avalkredits.
Die Bankgarantie ist unabhängig von einer zugrundeliegenden Forderung.
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