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außergerichtliche Kosten
(recht.formell.prozess)
    

Als außergerichtlichen Kosten werden alle Kosten des Anwalts und der Partei bezeichnet. Dazu gehören z.B. Anwaltsgebühren, und Fahrtkosten. Außgerichtliche Kosten können sowohl vorgerichtlich (z.B. Geschäftsgebühr) als auch gerichtlich (z.B. Verfahrensgebühr entstehen.

Der Gegenbegriff ist Gerichtskosten.

Festsetzbar sind nur die gerichtlich entstandenen außgergerichtlichen Kosten (§ 91 ZPO).

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