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Von einer Ausschliessung spricht man bei Gerichtspersonen, wenn sie kraft Gesetzes wegen naher persönlicher Beziehungen zu einem Rechtsstreit von dessen Bearbeitung und Entscheidung ausgeschlossen werden. Die Ausschliessung tritt kraft Gesetz ein, z.B. wenn der Richter oder ein Ehegatte in der Sache selbst Partei ist (§ 41 ZPO). Siehe auch unter Ablehnung.
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