Der Bund hat gemäß Art. 71 GG für die ihn Art. 73 GG aufgezählten und die verstreut im GG
erwähnten Fälle (bei der Anordnung von Regelungen durch Bundesgesetz wie
z.B. in Art. Art. 4 Abs. 3 S. 2) die
ausschließliche Gesetzgebungskompetenz.
Das bedeutet, daß die Länder hier nur selbst tätig werden können, wenn
sie durch ein Bundesgesetz dazu ausdrücklich ermächtigt werden (so
Art. 71 GGArt. 71 GG).
Werbung:
|