slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Auslösung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Mit Auslösung wird der pauschalierte Aufwendungsersatz bezeichnet, den ein Arbeitgeber an Arbeitnehmer zahlt, die regelmäßig außerhalb der Betriebsstätte arbeiten müssen, wie z.B. Bauarbeiter. Die Auslösung deckt z.B. Aufwendungen für Fahrt, Verpflegung und Übernachtung.

Der Anspruch auf Auslösung tritt an die Stelle des Anspruchs auf Ersatz der einzelnen tatsächlichen angefallenen Aufwendungen. Ein Anspruch auf Auslösung besteht aber nur, wenn dieser vereinbart wurde. Dies geschieht regelmäßig in Tarifverträgen.

Für die Frage, ob die Auslösung im Krankheitsfall/bei Urlaub fortgezahlt wird, muss man zwischen Fernauslösung und Nahauslösung unterscheiden.

Bei der Fernauslösung wird die Auslösung als Ausgleich für konkrete Aufwendung gezahlt. Da diese während der Krankheit oder Urlaub wegfallen ist sie für diese Zeit auch nicht zu zahlen.

Bei der Nahauslösung (...)

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: