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Auskunftsklage
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Inhalt
             1. Streitwert

Bestehen gegen über einem Gegner Auskunftsansprüche sind dieser mit einer Auskunftsklage bzw. einem Auskunftsantrag (Familienrecht) geltend zu machen. Kann ein konkreter Klageantrag erst nach einer vom Gegner geschuldeten Auskunft gestellt werden, kann eine Stufenklage/Stufenantrag anhängig gemacht. werden.

1. Streitwert

OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 11.01.2016, Az. 5 WF 7/16: "Kommt es in einem Stufenverfahren wegen Erledigung oder Rücknahme des Antrages zu keiner Bezifferung des Leistungsantrages mehr, kann nach heute h. M. entgegen einer in der Rspr. und Lit. vertretenen Auffassung (OLG Köln MDR 2012, 919; OLG Frankfurt a. M. FamRZ 1987, 1293; OLG Stuttgart AGS 2008, 378; OLG Schleswig FamRZ 1997, 40; OLG Bamberg FamRZ 1986, 372; Kroiß NJW 2013, 658, 660) nicht der Wert des Auskunftsantrages ( = Bruchteil der erwarteten Leistung) für die Wertfestsetzung maßgebend sein, weil nach § 34 FamGKG bereits mit Erhebung des Stufenantrages ein Wert für den rechtshängigen unbezifferten Leistungsantrag entsteht. Dieser ist nach § 42 Abs. 1 FamGKG zu schätzen, entscheidend sind die erkennbaren Erwartungen des Antragstellers zur Höhe seines Anspruches bei Einreichung des Stufenantrages (OLG Karlsruhe BeckRS 2015, 17608; OLG Bremen FF 2015, 78; OLG Schleswig MDR 2014, 1345; BeckRS 2014, 03996; FamFR 2013, 546; OLG Koblenz AGS 2014, 185; OLG Köln BeckRS 2013, 07496 = AGS 2013, 239 mAnm Thiel; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 393; OLG Hamm BeckRS 2013, 10384; BeckRS 2010, 31114 = FamRZ 2011, 582; OLG Düsseldorf BeckRS 2008, 17152 = FamRZ 2009, 1170; Thiel/Schneider FPR 2012, 279). Dieser ist dann in voller Höhe für den Gebührenverfahrenswert maßgeblich. Fehlen, wie hier, in der Antragsschrift Anhaltspunkte zu den Erwartungen des Antragstellers, ist der Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG iHv 5.000 EUR anzusetzen (OLG Hamm FamRZ 2011, 582; BeckOK-Streitwert/Dürbeck, 14. Ed. 2015, "Stufenanträge" Rn. 5)."

Auf Seiten des Verpflichteten richtet sich der Wert nach dem von ihm zu betreibenden Aufwand, dabei ist sowohl ein Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen, weiterhin mögliche Kosten für die Hinzuziehen von Hilfspersonen die dem Pflichtigen bei der Auskunftserteilung helfen (BGH v. 28.1.2009 Az. XII ZB 121/08) und auch ein Aufwand für eine rechtliche Abwehrversuche gegen eine Verurteilung zu einer unmöglichen Leistung (BGH v. 10.12.2008 Az. XII ZR 108/05).

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