Als behördliche Auskunft wird die bloße unverbindliche Mitteilung von Tatsachen bezeichnet. Sie ist ein Realakt (umstr.).
Die Auskunft kann keinen Erfüllungsanspruch begründen, sie muss aber nach bestem Wissen unter Beachtung aller Sorgfaltspflichten erteilt werden. Verstößt die Behörde dagegen, kommt ein Amtshaftungsanspruch in Betracht.
Die Auskunft ist von der verbindlichen Zusage und der Zusicherung abzugrenzen.
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