Mit Ausgleichsquittung wird eine Erklärung des Arbeitnehmers bezeichnet, mit der erklärt auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzichten zu wollen. Was von der Quittung erfasst wird und ob sie wirksam ist, hängt von der Formulierung und den Umständen ab.
Ein wirksamer Lohnverzicht liegt nur vor, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Arbeitnehmer die Bedeutung seiner Unterschrift, d.h. den Lohnverzicht, erkannt hat (BAG EzA § 8 LFZG Nr. 7).
Für den Kündigungsschutz gilt ähnliches. Hier kommt es insbesondere auf die Formulierung an:
Beispiel 1 (Kündigungsschutz wird nicht umfasst): "ich bestätige, keine weiteren Ansprüche gegen die Firma mehr zu haben" (LAG Düsseldorf 16.8.1966 AP Nr. 3 zu § 611 BGB).
"Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung habe ich nicht mehr"
Beispiel 1 (mit Verzicht auf Kündigungsschutz): "Ich erhebe gegen die Kündigung keine Einwendungen und werde mein Recht, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, Abstand nehmen oder eine mit diesem Ziel erhobene Klage nicht durchführen"
Mit Auslgeichsklausel wird eine entsprechende auf Gegenseitigkeit beruhende Klausel im Vergleich bezeichnet.
Beispiel:
3. Mit Abschluss dieses Vergleichs sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, bekannter oder unbekannter Art, erledigt
Eine solche Klausel umfasst auch Regressansprüches des Arbeitgebers aus Lohnsteuernachforderungen für die er als Gesamtschuldner haftet (s.a. Hahn NJW 1988, 20, 22).
"Wenn feststeht, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht nach § 397 I oder II BGB einfach wieder aufgegeben. Ein Erlass liegt im Zweifel nicht vor." (BAG v. 7.12.2007 NJW 2008, 461).
Das BAG hat in dieser Entscheidugn die Formulierung
Hiermit bestätige ich mit meiner Unterschrift goldene Papier orndungsgemäß von der Firma H erhalten zu haben:
a) Lohnsteuerkarte 2004
b) (...)
e) Lohnrestzahlung Monat 11+12 bar
(...)
Beide Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zum 18.12.2004 beendet worden ist. Damit sind alle Ansprüche der Unterzeichner/-in an die Firma H abgegolten. Mit dem Austritt aus der Firma H erklärt sich der Unterzeichner/-in einverstanden.
nicht als Verzicht ausgelegt, sondern es für naheliegend gehalten, dass der Arbeitnehmer lediglich bestätige, die Ansprüche seien seines Wissens vollständig erfüllt.
Grundsätzlich gilt, dass eine Verzicht nur wirksam ist, wenn dafür eine Gegenleistung erbracht wird (BAG v. ).
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