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Ausbildungsverhältnis/Berufsausbildung
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.schule.beruf)
    

Inhalt
             1. Streitigkeiten (z.B. Kündigung)

Mit Ausbildungsverhältnis wird das besondere der Berufsausbildung dienende Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Auszubildenden und seinem Ausbildungsbetrieb bezeichnet. Das Ausbildungsverhältnis ist den §§ 10 ff BBiG geregelt. Gemäß § 10 Abs. 2 BBiG finden, soweit im BBiG nichts anderes geregelt ist, die Normen die für Arbeitsverträge gelten auch auf Ausbildungsverhältnisse Anwendung./

Pflicht des Ausbildenden ist Vermittlung der für die Berufsausübung notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse (§ 14 BBiG).

Die Berufsausbildung wird in Deutschland im dualen System durchgeführt. D.h. Ausbildung findet zum Teil in staatlichen Berufsschulen und zum Teil im Ausbildungsbetrieb statt. Für den Berufsschulunterricht sind die Auszubildenden freizustellen (§ 15 BBiG).

Streitigkeiten (z.B. Kündigung)

Bei Streitigkeiten sieht § 111 ArbGG für den Bereich des Handwerks vor, dass Ausschüsse eingerichtet werden können, die vor Einschaltung des Arbeitsgerichts anzurufen sind. Dies wird regelmäßig auch entsprechend im Ausbildungsvertrag vereinbart.

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