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Mit Ausbildungsunterhalt wird der gemäß § 1610 Abs. 2 BGB geschuldete Unterhalt zu Erreichung einer "angemessenen Vorbildung" bezeichnet, gemeint ist damit eine Erstausbildung. Im deutschen Ausbildungssystem bedeutet dies, entweder eine betriebliche Ausbildung oder ein Studium. Wobei auch die Kombination Studium nach betrieblicher Ausbildung als Erstausbildung möglich ist, wenn das der gemeinsamen Planung in der Familie entsprach.
Der BGH hält es noch für der Obliegenheit entsprechend wenn ein Kind, mit schlechten Schulnoten, drei Jahre Pratika absolviert bevor es einen Ausbildungsplatz erhält (BGH v. 3.7.2013 XII ZB 220/12).
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