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Ausbildungsunterhalt, Gatte
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt)
    

Mit Ausbildungsunterhalt wird der Unterhalt bezeichnet, der vom Pflichtigen gemäß § 1575 BGB wegen einer ehebedingt abgebrochenen oder nicht aufgenommenen Ausbildung des Berechtigten zu zahlen ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: Ehegattenunterhalt, nachehelich Werbung: