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Aufwendungen iSv § 670 BGB
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Aufwendungen iSv § 670 BGB sind freiwillige oder auf Weisung des Geschäftsherrn erbrachte Vermögensopfer des Geschäftsführers. Nicht umfasst werden vom Aufwendungsbegriff ein Entgelt für die vom Geschäftsführer aufgewandte Arbeitskraft. Der Aufwendungsbegriff des § 670 BGB weicht insoweit vom Aufwendungsbegriff des § 284 BGB ab. Begründet wird dies mit der Unentgeltlichkeit des Auftrages.

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Auf diesen Artikel verweisen: Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) * § 670 BGB Ersatz von Aufwendungen Werbung: