Aufwendungen iSv § 670 BGB sind freiwillige oder auf Weisung des Geschäftsherrn erbrachte Vermögensopfer des Geschäftsführers. Nicht umfasst werden vom Aufwendungsbegriff ein Entgelt für die vom Geschäftsführer aufgewandte Arbeitskraft. Der Aufwendungsbegriff des § 670 BGB weicht insoweit vom Aufwendungsbegriff des § 284 BGB ab.
Begründet wird dies mit der Unentgeltlichkeit des Auftrages.
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