Mit Auflösungsvertrag (= Aufhebungsvertrag) wird ein Vertrag bezeichnet mit dem ein Schuldverhältnis im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst wird.
Ist der aufzuhebende Vertrag formbedürftig (z.B. Immobilien-Kaufvertrag gemäß § 311b BGB) kommt es bezüglich der Formbedürftig des Aufhebungsvertrages darauf an, ob dieser selbst unter die Voraussetzungen der Formbedürftigkeit fällt. D.h. ist bei einem Immobilienkaufvertrag das Grundstück noch nicht mittels Auflassung und Eintragung übertragen, so ist die Aufhebung grundsätzlich formfrei möglich. Ist es schon übertragen und eine Rückübertragung notwendig, so ist die Aufhebung gemäß § 311b BGB notariell zu beurkunden. Das Gleiche gilt wenn ein dingliches Anwartschaftsrecht entstanden ist (siehe die Anm. zu § 311b BGB).
Für die Besonderheiten des Auflösungsvertrags im Arbeitsrecht siehe unter Auflösungsvertrag, Arbeitsrecht.
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