Rechtliche möglich siehe §§ 2074, 2075 BGB.
Wiederverheiratungsklausel
Die aufschiebende und auflösende Einsetzung ist jeweils in den Erbschein aufzunehmen.
Im Erbschein ist weiterhin mitzuteilen, ob der Eintritt des Vorerbfalls auf den Tod Erblasses zurückwirken oder erst ab Eintritt der Bedingung.
Schließlich muss noch mitgeteilt werden, ob die Vereblichkeit der Nacherbenstellung (§ 2108 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen wurde.
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