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Im Erbrecht wird gemäß der Legaldefinition in § 1940 BGB mit Auflage die testamentarisch festgelegte Verpflichtung des Erben oder Vermächtnisnehmers zu einer Leistung bezeichnet, die nicht zu einem Anspruch des vorgesehenen Empfängers führt.
Beispiel: Erblasser A vererbt per Testament alles dem B, macht diesem aber die Auflage, sich um das Grab des A zu kümmern.
Da der Auflage kein Anspruch entgegensteht, kann die Erfüllung von in § 2194 BGB bestimmten Personenkreis durchgesetzt werden, z.B. dem Erben, wenn ein Vermächtnis unter Auflage verfügt.
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