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aufgedrängte Bereicherung
(recht.zivil.materiell.bt.bereicherung)
    

Von einer aufgedrängten Bereicherung spricht man, wenn eine Bereicherung gegen den Willen des Bereicherten erfolgt und für ihn kein Interesse oder Wert hat. Die aufgedrängte Bereicherung kann bei der Unmöglichkeit der Herausgabe einen Anspruch auf Wertersatz wegen Unbilligkeit des Anspruchs ausschließen.

Beispiel: A hat sein Haus vor seinem drei wöchigen Urlaub neu mit weißer Farbe anlegen lassen. Während des Urlaubs hat M, der eigentlich von D bestellt war, versehentlich das Haus des A mit teurer Farbe blau angelegt. A mag blau nicht und will das Haus auch keinesfalls in diesem Farbton lassen. Hier ist A zwar um den teuren blauen Anstrich bereichert, ein Wertersatz wäre hier aber unbillig.

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