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auf frischer Tat betroffen i.S.d. § 252 StGB
(recht.straf.bt.252 und recht.ref.straf1)
    

Auf frischer Tat betroffen i.S.d. § 252 StGB ist ein Täter, wenn er den Diebstahl vollendet aber noch nicht beendet hat. Wird er vor Vollendung angetroffen und setzt dann Gewalt ein, ist der Tatbestand des Raubes einschlägig.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 252 StGB Räuberischer Diebstahl Werbung: