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Mit argumentum e contrario wird in der Rechtsmethodik die Schlußfolgerung des Umkehrschlusses bezeichnet.
Beispiel:Gilt laut Art. 11 Abs. 1 GG die Freizügigkeit ausdrücklich
für "alle Deutsche" und enthält Art. 4 Abs. 1 GG für die Glaubensfreiheit diese
Einschränkung nicht, so ergibt sich als argumentum e contrario, dass Art. 4 Abs. 1 die
Glaubensfreiheit nicht nur für Deutsche, sondern für alle Einwohner garantiert.
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