Die Arbeitszeit ist als notwendiger Vertragsbestandteil in den Arbeitsvertrag aufzunehmen und zu bestimmen. Es ist grundsätzlich nicht möglich, die Arbeitszeit vom Direktionsrecht des Arbeitgebers abhängig zu machen, d.h. den Arbeitgeber die jeweilige zu entlohnende Wochenarbeitszeit frei bestimmen zu lassen.
Um trotzdem zu einer Flexibilisierung bei schwankendem Arbeitsbedarf zu kommen, hat der Gesetzgeber in § 12 TzBfG die Möglichkeit der Arbeit auf Abruf geschaffen. Für weiteres siehe unter kapzitätsorientierte variable Arbeitszeit.
Darüber hinaus gibt es weiter Möglichkeiten, wie die Vereinbarung eines Rahmenvertrages auf dem dann nach Bedarf befristete Einzelverträge mit unterschiedlichen, jeweils festen, Arbeitszeiten, basieren. Insoweit sind dann aber die zusätzlichen Anforderungen der Befristung von Arbeitsverträgen zu beachten.
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