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Werden während der Ehe Arbeitsleistungen von Eltern erbracht so sind diese nur zurechenbar, (z.B. als privilegierter Zuerwerb gemäß § 1374 Abs. 2 BGB ) wenn dem Elternteil grundsätzlich ein Entgeltanspruch zugestanden hätte, dieser darauf aber verzichtet. Das folgt daraus, dass eine (untentgeltliche) Zuwendung voraussetzt, dass der Zuwendende dadurch die Substanz seines Vermögens verringert und dadurch das Vermögen des Empfängers mehrt.
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