slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Arbeitsbescheinigung
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.sozial und recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Mit Arbeitsbescheinigung wird eine Bescheinigung des Arbeitgebers über alle Tatsachen bezeichnet, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können (§ 312 Abs. 1 SGB III). Die Arbeitsbescheinigung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausstellen und übergeben.

Will der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld beantragen, muss der die Arbeitsbescheinigung der Agentur für Arbeit vorlegen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Arbeitspapiere Werbung: