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In der sog. Apfel-Madonna-Entscheidung hat der BGH sich zur Frage geäußert, ob die Reproduktion gemeinfreier im Eigentum Dritter befindlicher Werke rechtswidrig ist. Er führt dazu aus:
Leitsätze (amtlich):
"1. a) Urheberrechtliche Ansprüche scheiden aus, weil an dem aus dem 15. Jahrhundert stammenden Werk der bildenden Kunst kein Urheberrecht besteht, das Werk vielmehr gemeinfrei ist. Seine Nachbildung kann daher aus urheberrechtlichen Gründen niemandem verwehrt werden (Ulmer, Urheberund Verlagsrecht, 2. Aufl. , S. 279). Dem Museum steht somit kein urheberrechtlicher Anspruch auf Unterlassung der Nachbildung dieses Kunstwerkes zu, den es auf die Klägerin übertragen haben könnte." (...)
"2. In der Nachbildung der Kopien der Klägerin liegt aber auch keine Verletzung des dem Museum zustehenden E i g e n t u m s am Originalwerkstück. Die bürgerlichrechtliche Besitz- und Eigentumsordnung dient nur dem Schutz der S a c h herrschaft über einen k ö r p e r l i c h e n Gegenstand, hier also über das im Museum befindliche Originalwerkstück der "Apfel-Madonna", in dem das geistige Werk, das Gegenstand des Urheberrechts bildet, körperlich festgelegt ist. Es kann dahinstehen, ob beispielsweise das Photographieren des Originals gegen den Willen der Museumsleitung als eine zur Abwehr nach §§ 903, 1004 BGB berechtigende "Einwirkung" auf das Eigentum des Museums anzusehen wäre (so BGB-RGRK, 11. Aufl. , § 903 Anm. 19 unter Bezugnahme auf KG OLG 20, 402 (1909); aM u. a. Berg in Staudinger, BGB, 11. Aufl. , § 1004 Anm. 9; Erman/Hefermehl, BGB § 1004 Anm. 3 e; Soergel/ Siebert, BGB § 1004 Anm. 24; Meisner/Stein/Hodes, Nachbarrecht, 3. Aufl. , § 38 I 1 e)." (...)
"Zwar ist der Eigentümer des Originalstückes kraft der Sachherrschaft, die ihm das Eigentum verleiht, in der Lage, andere Personen vom Zugang zu dem Kunstwerk auszuschließen und ihnen damit auch die Nachbildungsmöglichkeit abzuschneiden oder doch weitgehend zu erschweren. Es mag auch ein durchaus berechtigtes Interesse der Museen bestehen, daß von den in ihrem Eigentum stehenden Kunstwerken nur möglichst getreue Nachbildungen in den Handel gelangen. Hat der Eigentümer jedoch einem Dritten gestattet, das gemeinfreie Werk nachzubilden und diese Nachbildung in den Verkehr zu bringen, so kann er aus den dargelegten Gründen weitere Nachbildungen des Originals durch andere Personen, die hierbei die mit seiner Erlaubnis hergestellte Kopie als Vorlage benutzen, nicht verhindern." (...)
Daraus wird in der Literatur geschlossen, dass ein wirksamer Schutz der Reproduktion von in Museen ausgestellten Werken nur mittels vertraglicher Vereinbarung mit dem Besucher möglich ist (MünchKomm BGB - Wagner § 823 Rn. 127).
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